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Mieterhöhung mit Mietspiegel
Bei der Vermietung freifinanzierten Wohnraums lässt das Gesetz die Erhöhung der monatlichen Miete bis zur Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete zu. Sie kann vom Vermieter nachgewiesen werden z. B. durch einen einfachen oder einen qualifizierten Mietspiegel.
Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist (einfacher Mietspiegel). Zusätzlich zum einfachen Mietspiegel ist ein qualifizierter Mietspiegel als Begründungsmittel einer Mieterhöhung eingeführt worden. Dabei handelt es sich um einen Mietspiegel, der „nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen“ erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt worden ist.
Beide Mietspiegelarten können nebeneinander bestehen. Rein tatsächlich ist aber in diesen Fällen der qualifizierte Mietspiegel vorrangig. Denn der Vermieter muss auf seine Aussagen innerhalb seines Mieterhöhungsverlangens auch dann hinweisen, wenn er seine Mieterhöhung nur mit dem einfachen Mietspiegel begründet.
Als Vermieter müssen Sie das Mieterhöhungsver-langen erklären und begründen. Zu beachten ist die bereits erwähnte Hinweispflicht auf bestehende qualifizierte Mietspiegel unabhängig davon, welches sonstige Begründungsmittel Sie Ihrem Mieter-höhungsverlangen zu Grunde legen.
Welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen (Kappungsgrenze, Formvorschriften) und wann eine Mieterhöhung dann wirksam wird, weis Ihr Haus & Grund-Verein. Lassen Sie sich bei Ihrem örtlichen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein beraten und gegenüber Ihrem Mieter oder seinen Beauftragten auch vertreten.
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